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- Abteilung Doping-Kontroll-System -
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Inhalt
MELDEPFLICHTEN
Ein effektives Kontrollsystem beruht auf unangemeldeten Kontrollen. Jede Vorwarnzeit kann dem, der betrügen will, theoretisch die Möglichkeit der Manipulation verschaffen. Zur Kontrollplanung braucht die NADA Informationen über die Aufenthaltsorte, dazu gehören auch die Quartalsabmeldungen („Whereabouts“). Die Kontrolleure müssen die Athletinnen und Athleten auffinden können. Deshalb gelten für die Dopingkontrollen außerhalb der Wettbewerbe Meldepflichten, die je nach Testpool-Zugehörigkeit unterschiedlich sind.
In den neuen Regelwerken, die ab 1. Januar 2009 gelten, wurden auch die Meldepflichten neu geregelt. Die NADA ist verpflichtet, das Regelwerk der WADA, das unter anderem die Meldepflichten weltweit festlegt, umzusetzen. Für die deutschen Athletinnen und Athleten sind die Meldepflichten im „Standard für Meldepflichten“ geregelt.
Jeder Athlet ist für die Pflege seiner Daten grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Athleten melden ihre Daten, Aufenthaltsänderungen, Whereabouts für die NADA über ADAMS, das Meldesystem der WADA. Die Angaben gelten sowohl für die NADA also auch für die WADA sowie den jeweiligen Internationalen Verband, wenn er an ADAMS angeschlossen ist. Abmeldungen, Änderungen und Whereabouts u.s.w. werden ausschließlich über ADAMS vorgenommen.
Meldepflichten für Athleten des RTP
1. Ein-Stunden-Regelung
Der Athlet bzw. die Athletin benennt für jeden Tag eine Stunde zwischen 6 und 23 Uhr, in der er/sie an einem vorher benannten Ort anzutreffen sein muss. Die Stunde muss jeweils gegen Ende eines Quartals (am 25. des entsprechenden Monats) für die nächsten drei Monate im Voraus benannt werden, kann aber jederzeit verändert bzw. aktualisiert werden. Wird der Athlet bzw. die Athletin in dieser Stunde vom Kontrolleur nicht am benannten Ort angetroffen, bekommt er/sie einen so genannten Strike für ein Kontrollversäumnis. Die NADA hält den Kreis der Athleten/innen, die von der Ein-Stunden-Regelung betroffen sind, so klein, wie wie es nach den internationalen Regeln möglich ist. Betroffen sein werden hauptsächlich Sportler/innen, die unter Profibedingungen trainieren, so dass in vielen Fällen die Stunde in eine regelmäßige Trainingszeit gelegt werden kann. Möglich ist auch, sie in die frühen Morgenstunden zu legen, dann muss allerdings gewährleistet sein, dass das Klingeln gehört wird, wenn der Kontrolleur vor der Tür steht.
2. Abgabe und Pflege der Whereabouts
Weil die ausschließliche Anwendung der Ein-Stunden-Regelung im Anti-Doping-Kampf nicht ausreichen würde, muss auch außerhalb der anzugebenden Stunde getestet werden können. Die Athleten/innen sind deshalb verpflichtet, den Kontroll-Organisationen ihre Aufenthaltsdaten mitzuteilen. Und zwar in der Form, dass sie jeweils gegen Ende eines Quartals (jeweils am 25. März, am 25. Juni, am 25. September und am 25. Dezember) ihre Daten für die nächsten drei Monate angeben müssen (Whereabouts). Den Top-Athleten/innen ist diese Pflicht in ähnlicher Form jeweils zum 30./31. dieser Monate bereits seit Oktober 2007 auferlegt.
Bisher stand diese Regelung in Verbindung mit der Verpflichtung, sich ab- oder umzumelden, wenn man mehr als 24 Stunden von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt ist. Die 24-Stunden-Regelung wird künftig dadurch ersetzt, dass die Pflege der Daten ausführlicher erfolgen muss und in der Quartalsmeldung für jeden Tag die Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Schule, Uni, Arbeitsplatz, Training, Wettkampftermine sowie die jeweils dazugehörige Adresse) anzugeben ist. Diese Angaben müssen natürlich jeweils den Gegebenheiten angepasst werden. Diese Angaben müssen so ausführlich sein, dass der/die Kontrolleur/in den/die Athlet/in ohne telefonische Kontaktaufnahme finden kann. Die WADA untersagt im RTP-Bereich eine telefonische Kontaktaufnahme für Kontrollen. Wird ein/e Athlet/in nicht angetroffen, wird durch die NADA überprüft, ob der Grund darin liegt, dass die angegebenen Daten nicht stimmen. Wird dieser Fall festgestellt, wird ebenfalls ein Strike notiert.
Meldepflichten für Athleten des NTP
Abgabe und Pflege der Whereabouts
Die Athleten/innen des NTP (Nationaler Testpool) sind verpflichtet, den Kontroll-Organisationen ihre Aufenthaltsdaten mitzuteilen. Und zwar in der Form, dass sie jeweils gegen Ende eines Quartals (jeweils am 25. März, am 25. Juni, am 25. September und am 25. Dezember) ihre Daten für die nächsten drei Monate angeben müssen (Whereabouts). Den Top-Athleten/innen ist diese Pflicht in ähnlicher Form jeweils zum 30./31. dieser Monate bereits seit Oktober 2007 auferlegt. Bisher stand diese Regelung in Verbindung mit der Verpflichtung, sich ab- oder umzumelden, wenn man mehr als 24 Stunden von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt ist. Die 24-Stunden-Regelung wird künftig dadurch ersetzt, dass die Pflege der Daten ausführlicher erfolgen muss und in der Quartalsmeldung für jeden Tag die Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.B. Schule, Uni, Arbeitsplatz, Training, Wettkampftermine sowie die jeweils dazugehörige Adresse) anzugeben ist. Diese Angaben müssen natürlich jeweils den Gegebenheiten angepasst werden. Wird ein/e Athlet/in nicht angetroffen, wird durch die NADA überprüft, ob der Grund darin liegt, dass die angegebenen Daten nicht stimmen. Wird dieser Fall festgestellt, wird ein Strike notiert.
Meldepflichten für Athleten des ATP
Die Athletinnen und Athleten des ATP sind verpflichtet, die NADA stets über die aktuelle Adresse mit der Telefonnummer und den Rahmentrainingsplan zu informieren. Außerdem sollten sie der NADA Bescheid sagen, wenn sie ihre Karriere beenden. Athleten des ATP unterliegen somit keinen Abmeldepflichten, können aber jederzeit unangemeldet kontrolliert werden.
Kontroll- und Meldepflichtversäumnisse
Strikes
Strikes werden für Kontrollversäumnisse innerhalb der Ein-Stunden-Regel
(betrifft nur den RTP) sowie für Meldepflichtversäumnisse (RTP und NTP), also der unvollständigen oder falschen Angabe der Whereabouts, vergeben. Mögliche Versäumnisse werden künftig von der NADA geprüft; sie erteilt auch die Strikes. Eine unabhängige Kommission kann auf Wunsch des betroffenen Athleten anschließend das Verfahren auf seine Richtigkeit überprüfen.
Sanktionen
Hat ein Athlet oder eine Athletin innerhalb von 18 Monaten drei Strikes
bekommen, wird durch den jeweiligen Sportfachverband ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet, das in der Regel zu einer Sperre von ein bis zwei Jahren führen kann. Liegen Strikes von verschiedenen Organisationen (WADA, NADA sowie zuständigem internationalem Verband) vor, werden sie addiert.
Relevante Dokumente
Information Meldepflichten 2009 ((28 KB))
Vortrag Meldepflichten - Teil 1 ((310 KB))
Vortrag Meldepflichten - Teil 2 ((414 KB))
