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- Justitiariat -

Dr. Lars Mortsiefer

Heussallee 38
53113 Bonn

Telefon: +49 (228) 812 92 - 122
Telefax: +49 (228) 812 92 - 229

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Inhalt

SPORTSGERICHTSBARKEIT

Der Begriff "Sportgerichtsbarkeit" umfasst drei zunächst voneinander unabhängige Verfahrenswege:

• die verbandsinterne Gerichtsbarkeit, in der Organe des Verbandes auf Grundlage des Verbandsregelwerkes und einer ggf. vorhandenen Verfahrensordnung, eine sportrechtliche Streitigkeit entscheiden,
• die staatliche Gerichtsbarkeit, in der die Zivilgerichte auf Grundlage des BGB (oder anderer Gesetze) unter Zugrundelegung der Verbandsregelwerke eine Entscheidung treffen, und zuletzt
• die Schiedsgerichtsbarkeit, die als gleichwertiger Ersatz der staatlichen Gerichtsbarkeit eine sportrechtliche Streitigkeit abschließend beurteilt.

Deutsches Sportschiedsgericht

Mit der Bildung eines unabhängigen Sportschiedsgerichts, das bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln angesiedelt ist, ist die NADA ihrem Stiftungsauftrag nachgekommen. Das Deutsche Sportschiedsgericht nahm am 1. 1. 2008 seine Arbeit auf. Es sichert zum einen die von vielen Seiten geforderte Unabhängigkeit in sport- und dopingrechtlichen Verfahren als höchstes Gut. Zum anderen gewährleistet das Deutsche Sportschiedsgericht gerechte und einheitliche Sanktionierungen. Fachliche Kompetenz ist durch eine entsprechende Auswahl von Schiedsrichtern mit ausgeprägter Erfahrung im Sportrecht gesichert. Das Sportschiedsgericht stellt die nationale Entsprechung zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS) dar. Es kann die Verbände bei der Behandlung der komplexen Sachverhalte im Zusammenhang mit Dopingfragen und anderen sportrechtlichen Streitfällen wirkungsvoll entlasten.

Verbandsinterne Gerichtsbarkeit

Die verbandsinterne Gerichtsbarkeit stellt in der Regel die erste Verfahrensstufe dar, bei der sich der Athlet (oder auch ein Dritter) vor einem Verbandsorgan für einen Verstoß gegen Sportreglen, wie z.B. Anti-Doping-Bestimmungen, zu verantworten hat. Diese Verbandsorgane tragen die oft irreführende Bezeichnung "Schiedsgericht", sind jedoch in der Regel nicht als "echtes" Schiedsgericht iSd. ZPO anzusehen. Siehe zur Abgrenzung zwischen Verbands- und Schiedsgericht den folgenden Text:

PDF Abgrenzung Verbandsgerichtsbarkeit & Schiedsgerichtsbarkeit ((15 KB))

Anfechtung vor der staatlichen Gerichtsbarkeit

Üblicherweise sieht die Verfahrensordnung des entsprechenden Sportverbandes auch die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung dieses Organes für das nächsthöhere "Verbandsgericht" vor. Im Gegensatz zu den Urteilen und Schiedssprüchen der übrigen beiden Sportgerichtsbarkeiten sind diese Entscheidungen nicht endgültig, da sie zumindest vor der staatlichen Gerichtsbarkeit angefochten werden können:

PDF Anfechtung vor der staatlichen Gerichtsbarkeit ((11 KB))

Der "Court of Arbitration for Sports"

Neben der Anfechtung vor der staatlichen Gerichtsbarkeit nimmt die "echte" Schiedsgerichtsbarkeit aus den oben bereits genannten Gründen eine immer wichtigere Stellung ein. Mit der Gründung des Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne wurde eine Institution geschaffen, die unter "Umgehung" der staatlichen Gerichtsbarkeit Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Sport abschließend entscheiden kann. Die Einrichtung des CAS führte nicht nur zu einem fortschreitenden Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit, sondern war zugleich auch Initialzündung für die Entstehung weiterer Schiedsgerichte auf nationaler Ebene. Nähere Informationen zu den Aufgaben des CAS, der Verfahrensordnung und aktuellen Verfahren finden Sie unter http://www.tas-cas.org.

PDF Der Court of Arbitration ((21 KB))

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