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Präventionskampagne der NADA
www.highfive.de - das Angebot der NADA für junge Athletinnen und Athleten informiert umfassend über Anti-Doping-Bestimmungen und Meldepflichten, verbotene Substanzen und Dopingfallen, Medikamente, Ernährung und Gesundheit. Außerdem: Denkanstöße, Umfrage, Wissenstest und vieles mehr.
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Inhalt
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
Hinweise zu Nahrungsergänzungsmitteln (NEM)
Eine ausgewogene Mischkost ist auch für Leistungs- und Hochleistungssportler ausreichend, um den Energie- und Nährstoffbedarf zu decken. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass diese Sportlergruppen für sich oftmals eine erhöhte Nahrungsanforderung definieren, die sie nur mit Hilfe von NEM abzusichern glauben. Gegen die Einnahme von Vitaminen und Mineralstoffen in physiologischen Dosierungen ist nichts einzuwenden, auch wenn nicht geklärt wurde, ob wirklich ein Defizit vorgelegen hat. Bei ärztlich diagnostizierten Defiziten sollten nur Mikronährstoffe mit Medikamentenzulassung verordnet werden.
Auf Grund zahlreicher Meldungen über kontaminierte NEM warnt die NADA grundsätzlich vor der Einnahme dieser Stoffe. Verschiedene NEM können dem Dopingverbot unterliegende Steroidhormone bzw. deren Vorläufersubstanzen enthalten, ohne dass diese aus den Herstellerangaben ersichtlich sind. Nach Untersuchungen des Institutes für Biochemie, Deutsche Sporthochschule Köln, wiesen von 634 NEM 94 (14,8 %) positive Befunde für verbotene anabol-androgene Steroide (sog. Prohormone) auf, die nicht auf der Packung deklariert waren. Ausscheidungsversuche mit positiven NEM führten zu positiven Dopingbefunden vor allem für den Nandrolonmetaboliten Norandrosteron.
Ausländische Präparate z. B. unter den Namen Chrysin, Guarana, Tribulus Terrestis können dem Dopingverbot unterliegende Wirkstoffe enthalten. Bei asiatischen Tees muss auf Beimengungen von Ephedrin geachtet werden.
Konsumieren Athleten solche NEM mit den beschriebenen (Spuren)beimengungen, können anschließend abgegebene Urinproben z. B. positive Analysenbefunde wie bei der Einnahme von verbotenen Steroidanabolika (z. B. von Nandrolon) liefern. Nach dem gültigen Dopingreglement erfüllt dies den Tatbestand des Dopings. Daher wird eindringlich vor der Anwendung von NEM gewarnt: Das Risiko trägt der Konsument, der Sportler.
Kann ein Sportler den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem positiven Befund und dem eingesetzten NEM zweifelsfrei nachweisen, steht im nach höchstrichterlichen Feststellung Schadensersatz gegenüber dem Hersteller des Produkts zu. Enthalten NEM (auch nicht-deklarierte) Hormone oder Prohormone handelt es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 5 (BGH I ZR 34/01 verkündet am 11.07.2002)
Unternehmen, die NEM herstellen oder vertreiben, sollten zur Absicherung der Sportler über ein internes Qualitätsmanagement verfügen und regelmäßig Analysen der verwendeten Rohstoffe vornehmen. Eine Chargenkontrolle der fertigen Produkte bei einem externen Institut ist zu empfehlen. Es könnte dann darauf hingewiesen werden, dass dieses Produkt einer regelmäßigen Kontrolle im Hinblick auf das WADA-Antidoping-Reglement unterliegt.

