Wichtige Hinweise

Clenbuterol-Warnung für China und Mexico

Die Problematik um Clenbuterol-belastete Nahrungsmittel weitet sich aus. Auch in Mexiko besteht nach einer aktuellen Untersuchung des Manfred-Donike-Instituts und des Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln die erhöhte Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch Aufnahme des verbotenen ß2-Agonis­ten Clenbuterol. Die NADA rät deshalb wie auch bei Reisen nach China zu höchster Sensibilität bei der Ernährung.

Eine Untersuchung der Kölner Wissenschaftler wies in den Urinproben von zwei Reisenden, die im März 2011 von einer dreitägigen Reise aus Mexiko zurückkamen, deutlich erhöhte Clenbuterol-Werte nach. Die Urinproben waren am ersten Tag nach der Rückkehr genommen worden. Die Konzentrationen lagen bei etwa 115 pg/ml bzw. 90 pg/ml. Die vor dem Mexiko-Aufenthalt abgegebenen Urinproben waren Clenbuterol-frei. Die festgestellten Werte liegen über denen von China-Reisenden, deren Ergebnisse Mitte Februar 2011 zu einer Warnmeldung des Kölner Labors und der NADA geführt hatten.

Einen Clenbuterol-Grenzwert gibt es in den Anti-Doping-Regularien bislang nicht; die in der Untersuchung festgestellten Konzentrationen würden somit bei Sportlern als positives Doping-Analyseergebnis gewertet. Grundsätzlich ist jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass er seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der er positiv getestet werden kann.

Deshalb rät die NADA bei Reisen nach Mexiko und China zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen sollten – wie auch vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) empfohlen (Schreiben DOSB) – über die Ernährungsberater der Olympiastützpunkte angefordert werden.

Als Grund für die Kontaminationen in Nahrungsmitteln in China und Mexiko wird der miss­bräuch­liche Einsatz von Clenbuterol als Wachstumsbeschleuniger in der Viehzucht angesehen. In Europa und Nordamerika gelten die Fleischprodukte auf Grund der strengeren gesetzlichen Vorgaben als sicher.

TUE-Vorschriften angepasst

Die NADA hat 2013 den Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen an die internationalen Gepflogenheiten angepasst: Athleten, die keinem Testpool angehören, müssen für die Anwendung von spezifischen und nicht-spezifischen Substanzen bei einer Dopingkontrolle ein Attest vorlegen. Die  Behandlung muss bereits vor der Kontrolle begonnen haben und  medizinisch ausreichend dokumentiert sein. Im Falle einer positiven Probe auf eine nicht-spezifische Substanz muss rückwirkend bei der NADA ein Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) eingereicht werden.

Verschärft wurde die Regelung bei den in der Praxis mittlerweile extrem selten gewordenen Asthma-Fällen, die mit den nicht erlaubten Substanzen Fenoterol, Reproterol und Terbutalin behandelt werden: Hier müssen ab sofort auch Athleten des Allgemeinen Testpools (ATP) eine TUE bereits im Vorfeld einholen.

Eine uneingeschränkte TUE-Pflicht besteht weiterhin für Angehörige der Testpools (RTP, NTP und ATP) sowie Ligaspieler mit entsprechender Vereinbarung.

Der überarbeitete Standard gilt ab dem 1. März 2013 und kann hier eingesehen werden.

Kurzinfusionen nicht mehr ohne TUE möglich

Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat im Frühjahr 2011 bestätigt, dass auch Infusionen in kleinen Dosen (so genannte Kurzinfusionen) nur mit vorher erteilter medizinischer Ausnahmegenehmigung (TUE) verabreicht werden dürfen, auch wenn die Menge unter 50 ml liegt und die Substanz grundsätzlich erlaubt ist. Im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts sind Kurzinfusionen sowie Infusionen erlaubter Substanzen weiterhin rechtmäßig.

Es wird in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen, dass weiterhin nur intravenöse Injektionen mit einer Spritze über eine Nadel oder über Butterfly zugelassen sind. Generell darf dabei die Gesamtmenge 50 ml auch bei erlaubten Substanzen nicht überschreiten.

Kontakt

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