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MELDEPFLICHTEN
Ein effektives Kontrollsystem beruht auf unangemeldeten Kontrollen. Jede Vorwarnzeit kann dem, der betrügen will, theoretisch die Möglichkeit der Manipulation verschaffen. Um unangekündigte Kontrollen durchführen zu können, braucht die NADA Informationen über den Aufenthaltsort des jeweils zu kontrollierenden Athleten. Deshalb gelten für die Dopingkontrollen außerhalb der Wettkämpfe Meldepflichten, die je nach Testpool-Zugehörigkeit unterschiedlich sind.
Meldepflichten für die unterschiedlichen Testpools
Die NADA setzt mit dem NADA-Code und dem Standard für Meldepflichten die Vorgaben der WADA um. Somit ergeben sich folgenden Meldepflichten für Athleten:
Meldepflichten für Athleten des RTP
Athleten des RTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. des Vormonats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen. Die Angaben müssen für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6 und 23 Uhr enthalten, zu dem der Athlet an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht. Die Stunde muss jeweils gegen Ende eines Quartals für die nächsten drei Monate im Voraus benannt werden, kann aber jederzeit verändert bzw. aktualisiert werden. Da eine Ein-Stunden-Regelung im Anti-Doping-Kampf nicht ausreicht, können Athleten auch außerhalb der Stunde getestet werden.
Die Angaben müssen so ausführlich sein, dass der Kontrolleur den Athleten ohne telefonische Kontaktaufnahme finden kann. Die WADA untersagt im RTP-Bereich eine telefonische Kontaktaufnahme für Kontrollen. Wird ein Athlet nicht angetroffen, kann es ggf. zu einem Strike kommen.
Weitere Infos finden Sie im Standard für Meldepflichten.
Meldepflichten für Athleten des NTP
Athleten des NTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. dieses Monats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen. Es muss kein 60-minütiges Zeitfenster in ADAMS hinterlegt werden. Die Angaben können jederzeit verändert bzw. aktualisiert werden. Sie sollten so ausführlich sein, dass der Kontrolleur den Athleten finden kann. Sofern eine Telefonnummer in ADAMS hinterlegt ist, kann im Einzelfall entschieden werden, dass der Athlet per Telefon kontaktiert wird, wenn es zum Gelingen der Dopingkontrolle beiträgt.
Weitere Infos finden Sie im Standard für Meldepflichten.
Meldepflichten für Athleten des ATP
Nach Erhalt der Testpoolbenachrichtigung sind Athleten des ATP gegenüber der NADA verpflichtet die Kontaktdaten, die Anschrift des Ortes, an dem sich der Athlet gewöhnlich aufhält und einen Rahmentrainingsplan einzureichen. Athleten des ATP müssen somit keine Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit in ADAMS hinterlegen. Sie können jederzeit unangemeldet kontrolliert werden, daher sollten Änderungen der Kontaktdaten oder des Rahmentrainingsplans unverzüglich bei der NADA angezeigt werden.
Weitere Infos finden Sie im Standard für Meldepflichten.
Hinweise zur Eingabe der Wherabouts
Jeder Athlet ist für die Pflege seiner Daten grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Angaben in ADAMS gelten sowohl für die NADA als auch für die WADA sowie den jeweiligen Internationalen Verband, wenn er an ADAMS angeschlossen ist. Abmeldungen, Änderungen und Whereabouts usw. werden ausschließlich über ADAMS vorgenommen.
In Ausnahmefällen, in denen dem Athleten oder dem Dritten kurzfristig kein Internetzugang zur Verfügung steht, können Aktualisierungen der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit telefonisch oder per SMS vorgenommen werden.
Hinweise zu Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen finden Sie im Bereich Ergebnismanagement unter Recht.

