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WICHTIGE HINWEISE

Clenbuterol-Warnung für China und Mexico

Die Problematik um Clenbuterol-belastete Nahrungsmittel weitet sich aus. Auch in Mexiko besteht nach einer aktuellen Untersuchung des Manfred-Donike-Instituts und des Zentrums für Präventive Dopingforschung der Deutschen Sporthochschule Köln die erhöhte Gefahr des unbeabsichtigten Dopings durch Aufnahme des verbotenen ß2-Agonis­ten Clenbuterol. Die NADA rät deshalb wie auch bei Reisen nach China zu höchster Sensibilität bei der Ernährung.

Eine Untersuchung der Kölner Wissenschaftler wies in den Urinproben von zwei Reisenden, die im März 2011 von einer dreitägigen Reise aus Mexiko zurückkamen, deutlich erhöhte Clenbuterol-Werte nach. Die Urinproben waren am ersten Tag nach der Rückkehr genommen worden. Die Konzentrationen lagen bei etwa 115 pg/ml bzw. 90 pg/ml. Die vor dem Mexiko-Aufenthalt abgegebenen Urinproben waren Clenbuterol-frei. Die festgestellten Werte liegen über denen von China-Reisenden, deren Ergebnisse Mitte Februar 2011 zu einer Warnmeldung des Kölner Labors und der NADA geführt hatten.

Einen Clenbuterol-Grenzwert gibt es in den Anti-Doping-Regularien bislang nicht; die in der Untersuchung festgestellten Konzentrationen würden somit bei Sportlern als positives Doping-Analyseergebnis gewertet. Grundsätzlich ist jeder Sportler selbst dafür verantwortlich, dass er seinem Körper keine Substanz zuführt, mit der er positiv getestet werden kann.

Deshalb rät die NADA bei Reisen nach Mexiko und China zu besonderer Wachsamkeit bei der Ernährung. Weitestmöglich sollte auf den Verzehr von Fleischprodukten verzichtet werden. Vorschläge für konkrete Alternativen zur Deckung des Eiweißbedarfs durch andere, sichere Proteinquellen sollten – wie auch vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) empfohlen (PDF Schreiben DOSB ((117 KB))) – über die Ernährungsberater der Olympiastützpunkte angefordert werden.

Als Grund für die Kontaminationen in Nahrungsmitteln in China und Mexiko wird der miss­bräuch­liche Einsatz von Clenbuterol als Wachstumsbeschleuniger in der Viehzucht angesehen. In Europa und Nordamerika gelten die Fleischprodukte auf Grund der strengeren gesetzlichen Vorgaben als sicher.

Dowload English version PDF here ((25 KB)).

TUE-Vorschriften angepasst

In den überarbeiteten Standards, die mit der Revision des NADA-Codes ab 1. Juli gelten, sind die Vorschriften für Medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) im Sinne der Sportlerinnen und Sportler angepasst worden. Eine uneingeschränkte TUE-Pflicht besteht weiterhin für Angehörige der Testpools (RTP,NTP und ATP) sowie Ligaspieler.

Für alle anderen Athletinnen und Athleten gilt von nun an nur noch die Attest-Pflicht, wenn es sich um spezifische Substanzen wie beispielsweise Kortison oder Asthma-Sprays handelt. Wer Medikamente aus dieser Gruppe einnimmt, muss sich die medizinische Indikation durch ein Attest ärztlich bestätigen lassen und bei einer Dopingkontrolle eine Kopie des Attest abgeben. Bei nicht-spezifischen Substanzen wie zum Beispiel Testosteron, Insulin oder EPO hingegen ist auch für diese Sportlerinnen und Sportler das Einholen einer Ausnahmegenehmigung Pflicht.

Der neue TUE-Standard ist hier online verfügbar. 

Kurzinfusionen nicht mehr ohne TUE möglich

Aus aktuellem Anlass ergeben sich schärfere Bestimmungen für Infusionen. Darauf weist die NADA insbesondere die im Spitzensport tätigen Ärzte hin. Danach dürfen auch Infusionen in kleinen Dosen (so genannte Kurzinfusionen) nur mit vorher erteilter medizinischer Ausnahmegenehmigung (TUE) verabreicht werden, auch wenn die Menge unter 50 ml liegt und die Substanz grundsätzlich erlaubt ist.Im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts sind Kurzinfusionen sowie Infusionen erlaubter Substanzen weiterhin rechtmäßig.

Die Welt Anti-Doping-Agentur (WADA) weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass weiterhin nur intravenöse Injektionen mit einer Spritze über eine Nadel oder über Butterfly zugelassen sind. Generell darf dabei die Gesamtmenge 50 ml auch bei erlaubten Substanzen nicht überschreiten.

Der TUE-Standard ist entsprechend angepasst worden. Das Dokument finden Sie hier.

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